Übertragung geerbter Immobilien (Intikal / Erbübergang)
Tapu & Hukuk 16 Juli 2026

Übertragung geerbter Immobilien (Intikal / Erbübergang)

Erbschein, Erbschaftsteuer, Miteigentum und der Verkaufsprozess bei geerbten Immobilien.

Nach dem Tod eines Angehörigen geht die verbliebene Immobilie nicht automatisch auf die Erben über – sie muss zunächst offiziell im Grundbuch auf die Erben eingetragen werden. Dieser Vorgang heißt Intikal (Erbübergang). Damit eine geerbte Immobilie verkauft, vermietet oder anderweitig genutzt werden kann, muss der Intikal abgeschlossen sein.

Was ist der Erbübergang (Intikal)?

Intikal ist die Eintragung der auf den Verstorbenen (Erblasser) registrierten Immobilie auf die gesetzlichen oder eingesetzten Erben im Grundbuch. Ohne Intikal können die Erben nicht über die Immobilie verfügen. Daher ist der erste Schritt bei einer geerbten Immobilie stets der Intikal-Prozess.

Wie erhält man den Erbschein?

Voraussetzung für den Intikal ist der Erbschein. Dieses Dokument, das zeigt, wer die Erben sind und wie hoch ihre Anteile sind, kann beim Friedensgericht oder beim Notar erlangt werden. Beim Notar geht es meist schneller. Der Anteil jedes Erben ist darin klar ausgewiesen.

Schritte des Intikal-Verfahrens

Der Prozess läuft in der Regel so ab: Zuerst wird der Erbschein eingeholt, dann wird beim zuständigen Finanzamt die Erbschaft- und Übergangssteuererklärung abgegeben. Anschließend wird beim Grundbuchamt ein Termin vereinbart und der Intikal-Antrag gestellt. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören Erbschein, Ausweise der Erben, Grundbuchdaten der Immobilie und die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung.

Miteigentum und Verkaufsprozess

Der Intikal kann auf zwei Arten erfolgen: als Gesamthandseigentum mit gemeinsamer Eintragung auf alle Erben oder, bei Einigung der Erben, durch Umwandlung in Miteigentum mit getrennter Ausweisung jedes Anteils. Für den Verkauf müssen bei Gesamthandseigentum alle Erben gemeinsam handeln; beim Miteigentum kann jeder Erbe seinen Anteil separat verkaufen.

Steuer, Gebühr und zu Beachtendes

Die Erbschaft- und Übergangssteuer richtet sich nach dem Wert der Immobilie und dem Verwandtschaftsgrad des Erben und kann in Raten gezahlt werden. Auch die Intikal-Gebühr wird beim Grundbuchamt erhoben. Da eine Verzögerung zu Strafen führen kann, ist nach Erhalt des Erbscheins die Frist für die Erklärung zu beachten. Bei Streit zwischen den Erben ist für Verkauf oder Teilung fachliche und rechtliche Unterstützung der beste Weg.

Für Fragen zu Erbe und Intikal – Armet Emlak & Harita: (0242) 417 72 72 · armetinsaatemlakharita.com